Landpacht

Die Landpacht ist in den privatrechtlichen Teil der §§ 585 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und in den öffentlich-rechtlichen Teil des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG) unterteilt.

Während die Bestimmungen des BGB die Pflichten und Rechte der Verpächter und Pächter aufzeigen, regelt das Landpachtverkehrsgesetz, wie und wann die entsprechenden Landpachtverträge bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und welche Maßnahmen die Behörde ergreifen kann.

Der Fachdienst Landwirtschaft führt die Aufgaben nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) im Wetteraukreis durch.

Dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen sämtliche neu abgeschlossene Landpachtverträge gemäß § 585 BGB sowie Änderungen der Pachtsache, der Pachtdauer und der Vertragsleistungen bestehender Landpachtverträge. Ausgenommen sind gemäß § 3 LPachtVG Landpachtverträge zwischen bestimmten Familienangehörigen und Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlichen Verfahrens abgeschlossen wurden.

Der Verpächter eines derartigen Landpachtvertrages ist verpflichtet, den Abschluss des Vertrages der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch den Pächter des Vertrages vorgenommen werden. 

Rechtliche Grundlagen

Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Kathrin Hintze 06031 83-4212 06031 83-914212 01 E-Mail

Zuständig

Landwirtschaft