Vereinfachtes Verfahren

Vereinfachtes Verfahren



Sie planen die Errichtung eines Gebäudes und halten nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes ein? Ihr Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans? Dann ist das Vereinfachte Verfahren einschlägig. Dieses Verfahren kommt zur Anwendung bei

- Wohngebäuden
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO (zum Beispiel Werbeanlagen) und
- zu den vorgenannten baulichen Anlagen zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen,

die nicht die Voraussetzungen des Freistellungsverfahrens einhalten.

Der Prüfumfang in diesem Verfahren beschränkt sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Abweichungen nach § 63 Hessische Bauordnung. Hinzu kommen kann die Prüfung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wenn durch die Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (zum Beispiel Denkmalschutz).

Sobald Ihr Bauantrag vollständig vorliegt, wird hierüber innerhalb von drei Monaten entschieden. Verstreicht diese Frist, gilt die Baugenehmigung als erteilt. Diese Frist gilt jedoch nicht bei Vorhaben im Außenbereich.


Sobald Ihr Bauantrag vollständig vorliegt, wird hierüber innerhalb von drei Monaten entschieden. Verstreicht diese Frist, gilt die Baugenehmigung als erteilt. Diese Frist gilt jedoch nicht bei Vorhaben im Außenbereich.


Benötigte Unterlagen
  • Antragsformular
  • Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster,  Maßstab 1:500 – 1:1.000
  • Freiflächenplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Bau- und Nutzungsbeschreibung
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel Antrag auf Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen, Brandschutzkonzept). Mit Ausnahme des Antragsformulars sind sämtliche Unterlagen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.


Kosten
Die Genehmigungsgebühr richtet sich nach den Herstellungskosten und der Satzung des Wetteraukreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren in Verbindung mit den durchschnittlichen Rohbaukosten. Sie ist daher immer vom individuellen Vorhaben abhängig.

Rechtliche Grundlagen
§ 57 Hessische Bauordnung

Ansprechpartner/innen
Butzbach, Reichelsheim, Wölfersheim
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Ute Schneeberger +(49) 6031 83 4528 336 B Mail

Bad Nauheim, Florstadt, Rockenberg
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Stephan Reik +(49) 6031 83 4526 334 B Mail

Münzenberg, Niddatal, Rosbach
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Dieter Zimpel +(49) 6031 83 4537 342 B Mail

Echzell, Friedberg, Ober-Mörlen, Wöllstadt
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Thomas Hinkel +(49) 6031 83 4531 337 B Mail

Bad Vilbel, Karben
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Frank Horn +(49) 6031 83 4533 344 B Mail

Altenstadt, Büdingen, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Nidda, Ortenberg, Ranstadt
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Werner Wunderlich +(49) 6042 989 4576 33 Mail


Zuständig
4.5 Bauordnung