Vereinfachtes Verfahren
Sie planen die Errichtung eines Gebäudes und halten nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes ein? Ihr Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans? Dann ist das Vereinfachte Verfahren einschlägig. Dieses Verfahren kommt zur Anwendung bei
- Wohngebäuden
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO (zum Beispiel Werbeanlagen) und
- zu den vorgenannten baulichen Anlagen zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen,
die nicht die Voraussetzungen des Freistellungsverfahrens einhalten.
Der Prüfumfang in diesem Verfahren beschränkt sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Abweichungen nach § 63 Hessische Bauordnung. Hinzu kommen kann die Prüfung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wenn durch die Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (zum Beispiel Denkmalschutz).
Sobald Ihr Bauantrag vollständig vorliegt, wird hierüber innerhalb von drei Monaten entschieden. Verstreicht diese Frist, gilt die Baugenehmigung als erteilt. Diese Frist gilt jedoch nicht bei Vorhaben im Außenbereich.
Sobald Ihr Bauantrag vollständig vorliegt, wird hierüber innerhalb von drei Monaten entschieden. Verstreicht diese Frist, gilt die Baugenehmigung als erteilt. Diese Frist gilt jedoch nicht bei Vorhaben im Außenbereich.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Maßstab 1:500 – 1:1.000
- Freiflächenplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Bau- und Nutzungsbeschreibung
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel Antrag auf Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen, Brandschutzkonzept). Mit Ausnahme des Antragsformulars sind sämtliche Unterlagen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
Kosten
Die Genehmigungsgebühr richtet sich nach den Herstellungskosten und der Satzung des Wetteraukreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren in Verbindung mit den durchschnittlichen Rohbaukosten. Sie ist daher immer vom individuellen Vorhaben abhängig.Rechtliche Grundlagen
§ 57 Hessische BauordnungAnsprechpartner/innen
Butzbach, Echzell, Münzenberg, Rockenberg, Wölfersheim
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Griseldis Kasprzyk | +(49) 6031 83 4528 | 336 B |
Bad Nauheim, Florstadt, Niddatal, Ober-Mörlen, Reichelsheim
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Dorothee Neuwirth | +(49) 6031 83 4522 | 332 B |
Bad Vilbel, Friedberg
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Thomas Hinkel | +(49) 6031 83 4531 | 337 B |
Karben, Rosbach, Wöllstadt
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Gabriele Möser | +(49) 6031 83 4537 | 342 B |
Altenstadt, Büdingen, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Nidda, Ortenberg, Ranstadt
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Werner Wunderlich | +(49) 6042 989 4576 | 33 |
Zuständig
4.5 Bauordnung
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