Heilpraktikerueberpruefung

Heilpraktikerüberprüfung - Allgemein



Zur Erlangung der Heilpraktiker-Erlaubnis ist eine Überprüfung durch das Gesund-heitsamt gesetzlich vorgeschrieben. Es kann sich praktisch jeder EU Bürger über 25 Jahre ohne Vorstrafen zur Überprüfung anmelden. Heilpraktiker ist kein staatlich an-erkannter Ausbildungsberuf. In der Regel können die Kandidatinnen und Kandidaten neben einer Vorausbildung im Bereich Soziales, medizinische Hilfsberufe o. ä. den Besuch spezieller Vorbereitungskursen, Heilpraktikerschulen und Praktika oder Hos-pitationen vorweisen.

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Überprüfung erfolgt fachlich durch den Amtsarzt oder dessen Vertretung. Zum münd-lichen Teil der Überprüfung wird eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker bzw. eine Diplom Psychologin oder ein Diplom Psychologe als Beisitzer hinzugezogen.
Die örtliche Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei der Kreisverwaltung, in deren Kreis die/der Bewerber/in gemeldet sind oder die Heilpraktikertätigkeit ausüben möchte.

Die Überprüfungen finden im Wetterkreis zweimal im Jahr statt, am
dritten Mittwoch im März
und am
zweiten Mittwoch im Oktober
in der Kreisverwaltung am Europaplatz, Gebäude B, in Friedberg.

Die Anmeldung und Antragstellung erfolgt bei der Kreisverwaltung des Wetteraukreises:

Kreisausschuss des Wetteraukreises
Verwaltungsstelle Büdingen
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Az.: B 2.5/145-075
Postfach
63645 Büdingen
Telefon: 0 60 42/989-25 31

Die Einladungen zu dem schriftlichen Teil der Überprüfung erfolgen durch den Amtsarzt spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin.

Schriftliche Überprüfung

Bei der allgemeinen schriftlichen Überprüfung handelt es sich um 60 Antwort-Auswahl-Aufgaben (Multiple Choice). Dafür stehen 120 Minuten Bearbeitungszeit zur Verfügung.
Die schriftliche Überprüfung ist bestanden, wenn mindesten 75% der Lösungen richtig angegeben werden (45 Fragen).
Das Bestehen der schriftlichen Überprüfung ist Voraussetzung zur Teilnahme an der mündlichen Überprüfung.
Der schriftliche Teil der Überprüfung soll sich gemäß den Richtlinien zur Durchfüh-rung des Heilpraktikergesetzes von 1997 auf folgende Sachgebiete erstrecken:

Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der degenerativen Erkrankungen.
Deutung grundlegender Laborwerte
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie
Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen
Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohlicher Zustände und Notfälle
Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der Heilkundeausübung ohne Bestallung.

Mündliche Überprüfung

Die mündliche Überprüfung erfolgt nach bestandener schriftlicher Überprüfung.
Sie findet ca. ein bis vier Wochen nach der schriftlichen Überprüfung im Gesundheitsamt statt.
Die mündliche Überprüfung ist eine individuelle Einzelüberprüfung und dauert pro Person 30 Minuten bis maximal 60 Minuten.
Die Einladungen zu dem mündlichen Teil der Überprüfung erfolgen durch den Amtsarzt ein bis zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin.
Der mündliche Teil der Überprüfung soll sich gemäß den Richtlinien zur Durchfüh-rung des Heilpraktikergesetzes von 1997 auf folgende Sachgebiete erstrecken:

Technik der Anamneseerhebung und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung
Diagnostische Verfahrensweisen
Injektionstechniken

Heilpraktiker dürfen bestimmte Infektionskrankheiten nicht therapieren. Um sicherzustellen, dass diese Krankheiten auch sicher von Heilpraktikern erkannt werden, werden gerade hier die Kenntnisse abgefragt.

Benötigte Unterlagen

Mit dem Antragsformular sind einzureichen:

  • Lebenslauf

  • Nachweis der Schulbildung (amtl. beglaubigte Fotokopie)

  • Nachweis über die Vorbereitung auf den Heilpraktikerberuf

  • Ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass d. Antragsteller/in geistig und körperlich gesund und frei von ansteckenden Krankheiten und Suchtkrankheiten ist.

  • Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart "0" ) bei der zuständigen Meldestelle unter Angabe des Verwendungszweckes und o. g. Anschrift:

  • Die Gesamtgebühr beträgt 220 Euro und wird mit einem gesonderten Kostenbescheid vor Zustellung oder Aushändigung der Erlaubnis angefordert. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung ermäßigt sich die Gebühr auf 165 Euro und wird ebenfall mit einem gesonderten Kostenbescheid erhoben.

  • Bitte nicht vorab überweisen ! 


Kosten
Für die Heilpraktikerüberprüfung werden durch den Fachdienst Gesundheit Gesamtgebühren in Höhe von 380,00 € erhoben (einschließlich der Auslagen für die sachverständigen Personen)

Am Tage der schriftlichen Überprüfung werden 235,00 € in bar erhoben (einschließlich der Auslagen für die sachverständigen Personen).

Am Tage der mündlichen Überprüfung werden 155,00 € in bar erhoben (einschließlich der Auslagen für die sachverständigen Personen).



Rechtliche Grundlagen
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Hessen (ÖGDG)

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)

Gesetze über die diversen Gesundheitsfachberufe

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (VwKostO-SM) des Landes Hessen vom 04.12.2008






Zuständig
2.3.1 Medizinalaufsicht, Betreuungsstelle