Salmonellen - Salmonellose - Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Salmonellose Infektionskrankheit



Benötigte Unterlagen


Rechtliche Grundlagen
§§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG: Der feststellende Arzt ist verpflichtet, den Verdacht sowie die Erkrankung an einer infektiösen Gastroenteritis dem Fachdienst Gesundheit mitzuteilen, sofern die Person im Lebensmittelbereich tätig ist bzw. zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein Zusammenhang vermutet wird.

§ 7 Abs. 1 Nr. 41 IfSG: Jeglicher Nachweis auf Salmonellen ist vom feststellenden Labor unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Besonderes
Personen, die gem. § 42 Abs. 1 IfSG an einer Salmonellose erkrankt, dessen verdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nicht gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig sein.

Für den Besuch von Kindergemeinschaftseinrichtungen gem. § 34 IfSG gibt es für Lehrer, Schüler, Schulbedienstete und Beschäftigte in anderen Kindergemeinschaftseinrichtungen keine Einschränkungen mehr. Die Gemeinschaftseinrichtung kann nach dem Abklingen der Symptome wieder besucht werden. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Die gründliche Händehygiene sollte fortgesetzt werden.
Lediglich Kinder unter 6 Jahren dürfen Gemeinschaftseinrichtungen erst wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Attest eine Weiterverbreitung ausgeschlossen werden kann.


Links
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Organisationseinheit
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Richard Eberhard
Hygieneinspektor
+(49) 6031 83 2323 193 Mail
Dennis Knau
Hygieneinspektor
+(49) 6031 83 2324 195 Mail
Maximilian Knödler
Hygieneinspektor in Ausbildung
+(49) 6031 83 2325 195 Mail
Dominik Kuhn
Hygieneinspektor
+(49) 6031 83 2326 195 Mail


Zuständig
Dienstleistungen Gesundheit & Soziales