Ersatzgeld
Aus Mitteln des Ersatzgeldes finanziert: Ein Teich im Naturschutzgebiet "Am Mähried bei Staden".
Das Aufkommen aus der naturschutzrechtlichen Ersatzzahlung wird den Städten und Gemeinden zur Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für die Planungskosten, für die Flächenbereitstellung und die Grundpflege. Festsetzung und Verwendung des Ersatzgeldes unterliegen der Aufsicht des Landes Hessen.
Benötigte Unterlagen
Rechtliche Grundlagen
§15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Verordnungen, Erlasse und Verfügungen.Zuständig
Naturschutz und Landschaftspflege
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