Ausgleichsabgabe
Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert: Ein Teich im Naturschutzgebiet "Am Mähried bei Staden".
Wer im Außenbereich (also nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes) bauen will und dafür eine Stück Natur in Anspruch nimmt, muss hierfür einen Ausgleich oder Ersatz leisten – am besten durch eine Ersatzmaßnahme in der Nähe des Eingriffs. Ist eine Ersatzmaßnahme nicht möglich, muss eine naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
Das Aufkommen aus der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe wird den Städten und Gemeinden zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für die Planungskosten, für die Flächenbereitstellung und die Grundpflege. Festsetzung und Verwendung der Ausgleichsabgabe unterliegen der Aufsicht des Landes Hessen.
Benötigte Unterlagen
Rechtliche Grundlagen
§15 in Verbindung mit § 12 und 14 Abs. 2 und 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG), Verordnungen, Erlasse und Verfügungen.
Zuständig
Naturschutz und Landschaftspflege