Hornissen, Hummeln, Wildbienen
Ein Hornissennest in einem Wohngebäude bei der Umsiedlung. Foto: Stoll, Wölfersheim
Grundsätzlich gilt, dass die Rechtfertigung zur Beseitigung eines Nestes immer nur im unmittelbaren Wohn- oder Geschäftsbereich gegeben ist, wenn eine Insektengiftallergie besteht, die von einem Arzt attestiert sein muss. Auch wenn sich kleine Kinder im Haushalt befinden, die noch nicht die Schule besuchen, kann eine Beseitigung eines Nestes von Hornissen, Hummeln oder Wildbienen angezeigt sein.
Die Beseitigung oder Umsiedlung des Nestes wird auf Antrag gewährt. Das entsprechende Antragsformular können Sie untenstehend herunterladen.
Diese Leistung wird bei uns nach dem Regionalprinzip bearbeitet:
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Umsiedlung oder Beseitigung
Kosten
Aufwandsentschädigung für den/die Umsiedler/inRechtliche Grundlagen
§§ 44 und 67 des BundesnaturschutzgesetzesZuständig
Naturschutz und Landschaftspflege
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