Erdaushub Zwischenlagerung

Erdaushub Zwischenlagerung



Erddeponierung auf einem Acker

Erddeponierung auf einem Acker

Eine Zwischenlagerung von Erdaushub ist in der Regel genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der geplanten Zwischenlagerung zu beantragen (mindestens zwei bis drei Monate vorher oder mit dem Bauantrag für ein Haus oder eine andere bauliche Anlage).
1. Wann ist welche Genehmigung erforderlich?
Bau- und naturschutzrechtlich genehmigungsfrei sind nur Erdzwischenlagerungen auf Ackerflächen bis zu einem Rauminhalt von 100 m³ oder einer Fläche von 200 m².
2. Bei Erdzwischenlagerungen auf Ackerflächen mit einem Rauminhalt über 100 m³ oder mit einer Auffüllfläche von 200 bis 300 m² ist eine Genehmigung nach dem Hessischen Naturschutzgesetz beim Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege in Friedberg zu beantragen.
3. Bei Erdzwischenlagerungen auf Grünlandflächen unter 300 m² Auffüllfläche ist ebenfalls eine Genehmigung des Fachdienstes Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich.
4. Zur Frage, wann eine Erdzwischenlagerung baugenehmigungspflichtig ist, unterscheidet die novellierte Hessische Bauordnung diverse Fälle - am besten lassen Sie sich von uns beraten.
Die vier Punkte gelten nicht in Schutzgebieten nach dem Hessischen Naturschutzgesetz und in Überschwemmungsgebieten nach dem Hessischen Wassergesetz. Hier besteht eine generelle Genehmigungspflicht für Erdzwischenlagerungen.

Benötigte Unterlagen
  1. Formloser Antrag
  2. Begründung der Zwischenlagerung
  3. Biotopangaben zum Zwischenlagerungsstandort wie z.B. Acker, Stilllegungsfläche oder Frischwiese
  4. Eigentümer/inangabe und dessen/deren Einverständnis zur Zwischenlagerung, wenn abweichend vom/von Antragsteller/in
  5. Katasterauszug der Zwischenlagerungsfläche mit Angabe der Flur- und Flurstücknummer
  6. Übersichtskarte mit Einzeichnung der aufzufüllenden Fläche
  7. Angabe der Fläche, von der die Erde stammt mit Flur- und Flurstücknummer bzw. Straße und Hausnummer
  8. Übersichtskarte mit Einzeichnung des Herkunftsstandortes
  9. Angabe des Zeitraumes der Zwischenlagerung
  10. Beschreibung der Art der Zwischenlagerung und der Technik der Erdaufbringung
  11. Größenangaben zur Zwischenlagerungsfläche und -höhe

Kosten
Einzelfallbezogen

Rechtliche Grundlagen
§§ 5, 6, 6a und 7 Abs. 3 des Hessischen Naturschutzgesetzes

Ansprechpartner/innen
Bad Vilbel, Niddatal
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Ulla Heckert +(49) 6031 83 4308 Homburger Str.17, Raum 208 Mail

Echzell, Florstadt, Gedern, Hirzenhain, Kefenrod, Nidda, Ortenberg und Ranstadt
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Organisationseinheit
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Hendrik Hollender +(49) 6031 83 4304 Homburger Str. 17, Raum 201 Mail

Büdingen, Karben und Wöllstadt
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Peter Hünner +(49) 6031 83 4306 Homburger Str. 17, Raum 206 Mail

Altenstadt, Glauburg und Limeshain
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Karl-Friedrich Michl +(49) 6031 83 4307 Homburger Str. 17, Raum 207 Mail

Bad Nauheim, Butzbach, Friedberg, Münzenberg, Ober-Mörlen, Reichelsheim, Rockenberg, Rosbach und Wölfersheim
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Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Michael Schwarz +(49) 6031 83 4312 Homburger Str. 17,
Raum 212
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Zuständig
Naturschutz und Landschaftspflege