Artenschutz bei Baumaßnahmen
Bei jeglichen baulichen Vorhaben, egal ob Innen- oder Außenbereich, sind artenschutzrechtliche Belange nach Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Damit soll der Zugriff des Menschen auf Tiere und Pflanzen der besonders und streng geschützten Arten oder ihrer Lebensstätten verhindert werden und diese für den Naturhaushalt wichtigen Arten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen geschützt werden.
Der Begriff des baulichen Vorhabens beinhaltet aus Sicht des Artenschutzes nicht nur Neubauten, sondern auch die Sanierung, den Umbau, die Umnutzung und den Abriss bestehender baulicher Anlagen. Da im Innenbereich in der Regel nur Tierarten betroffen sind, bezieht sich das Merkblatt auf diese.
Welche Tierarten sind besonders häufig von Baumaßnahmen im Innenbereich betroffen?
- Dachbodenausbau/Umnutzung von Scheunen im Innenbereich: Fledermäuse, Schleiereulen,
- Hornissen, Mauersegler, Tauben, Turmfalken (Mauernischen), selten Dohlen.
- Fassadenrenovierung/Wärmedämmung: Schwalben, Fledermäuse, Hornissen, Hausrotschwanz, Turmfalken (Mauernischen).
- Beseitigung von Gartenteichen: alle Amphibienarten (zum Beispiel Grasfrosch, Erdkröte, Wasserfrosch, Bergmolch, Teichmolch).
- Beseitigung von Schutthalden/Abraumhalden, Steinhaufen: Reptilien (zum Beispiel Zauneidechse, Blindschleiche, Ringelnatter).
Informationen über den Schutzstatus einer Art gibt diese Internetadresse .
Was sind Lebensstätten von Tieren?
Lebensstätten sind die Nist- und Brutstätten, die Wohnstätten und die Zufluchtsstätten der Tiere. Ein Tier hat zumeist nur eine Nist- oder Brutstätte, kann jedoch über mehrere Wohn- oder Zufluchtsstätten verfügen.
- Nist- und Brutstätten werden zur Aufzucht von Jungtieren benutzt und benötigt.
- Wohnstätten sind Orte, an denen sich die Tiere der besonders geschützten Arten zum Ruhen oder Schlafen regelmäßig einfinden oder ihren sonstigen regelmäßigen Aufenthaltsort haben.
- Zufluchtsstätten sind Bereiche, in die sich Tiere regelmäßig bei Gefahr zurückziehen.
Sind die Lebensstätten dauerhaft geschützt?
Lebensstätten sind auch dann gesetzlich geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Dies gilt zum Beispiel für
- Fledermauswinterquartiere im Sommer
- Schwalbennester / -brutröhren außerhalb der Anwesenheit der Schwalben, also ganzjährig
- Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten, also ganzjährig
- Gartenteiche.
Stätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung benutzt werden, wie zum Beispiel Singvögel - und Hornissennester, sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden.
Pflichten der Bauherrschaft bei Baumaßnahmen im Innen- und Außenbereich
Die Bauherrschaft ist verpflichtet, zu überprüfen ob artenschutzrechtliche Belange (s. o.) durch ihr Bauvorhaben beeinträchtigt werden können. Sollten bei baulichen Maßnahmen besonders geschützte Arten betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen Lösungswege für die zu erteilende Genehmigung bzw. Befreiung von den Verboten finden. Die Untere Naturschutzbehörde des Wetteraukreises steht bei Beratungsbedarf gern zur Verfügung.
Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht?
Wird bei baulichen Vorhaben gegen artenschutzrechtlichen Belange verstoßen, hat die Untere Naturschutzbehörde eine Anordnung zu treffen, um ggf. verbliebene Lebensstätten, insbesondere Brut- und Wohnstätten geschützter Arten, vor Beeinträchtigungen zu bewahren (§ 3 Bundesnaturschutzgesetz).
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Entfernung bzw. Beseitigung der Lebensstätten ohne gesonderte Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellt. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 69 Abs. 2 BNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden.
Benötigte Unterlagen
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) "ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.Außerdem "ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören."
Dies betrifft auch bauliche Vorhaben im Ortsbereich, die lt. § 55 Hessische Bauordnung (HBO), Anlage 2 genehmigungsfrei sind und für Maßnahmen an denkmalgeschützten Objekten (Fassadenrenovierung etc.).
Ansprechpartner/innen
Bad Vilbel, Niddatal
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Ulla Heckert | +(49) 6031 83 4308 | 208 |
Echzell, Florstadt, Gedern, Hirzenhain, Kefenrod, Nidda, Ortenberg, Ranstadt
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Hendrik Hollender | +(49) 6031 83 4304 | 201 |
Büdingen, Karben, Wöllstadt
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Peter Hünner | +(49) 6031 83 4306 | 206 |
Altenstadt, Glauburg, Limeshain
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Karl-Friedrich Michl | +(49) 6031 83 4307 | 207 |
Bad Nauheim, Butzbach, Friedberg, Münzenberg, Ober-Mörlen, Reichelsheim, Rockenberg, Rosbach, Wölfersheim
| Name/ Organisationseinheit |
Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Michael Schwarz | +(49) 6031 83 4312 | 211 |




