Krankenhilfe

Abrechnungsdienst / Krankenhilfe



Menschen, die ohne gesetzlichen Krankenschutz sind, können diesen entweder in Form eines Betreuungsverhältnisses bei einer Krankenkasse oder als eigene Leistung durch den Sozialhilfeträger erhalten.
Die Leistungen entsprechen dem Umfang der gesetzlichen Krankenkasse.

Benötigte Unterlagen


Rechtliche Grundlagen
1. Personen, die Grundsicherungsleistungen erhalten, oder ohne eigenen Krankenversicherungsschutz sind, können auf Antrag Krankenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB) erhalten. Sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt eine Anmeldung zur gesetzlichen Krankenkasse nach § 264 SGB V, die dann versicherungsgleiche Leistungen für die Dauer der Bedürftigkeit erbringt.

Entsprechende Anträge sind bei der Fachstelle Soziale Hilfen West oder bei der Fachstelle Soziale Hilfen Ost zu stellen.

2. Personen, die Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und ohne Krankenversicherungsschutz sind, erhalten Krankenhilfe gemäß §§ 4 + 6 AsylbLG.

Von Anspruchsberechtigten nach § 3 AsylbLG muss vor Antritt einer Maßnahme/Behandlung beim Fachbereich Jugend, Familie und Soziales ein Kostenübernahmeantrag gestellt werden.

Nach bereits erfolgter Behandlung gestellte Anträge können nicht bewilligt werden


Besonderes
Krankenscheine können bei den unten angegebenen Ansprechpartner/innen bestellt werden.
Die Krankenscheine werden direkt an die Arzt- und Zahnarztpraxen übersandt.



Ansprechpartner/innen
Name/
Organisationseinheit
Telefon Raum Mail
Lisa Riedmeier +(49) 6031 83 3502 17 Mail
Anette Belzer
+(49) 6031 83 3518 17 Mail


Zuständig
3.4.3 Fachstelle Sonstige soziale Hilfen und Migration