Fahrdienst für Menschen mit Behinderung im Wetteraukreis

Fahrdienst für Menschen mit Behinderung im Wetteraukreis



Der Wetteraukreis gewährt berechtigten Personen die Inanspruchnahme von Fahrdiensten für Behinderte als Maßnahme der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Anspruchsvoraussetzung hierfür sind:

- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG

und wenn sie

- infolge der Behinderung außerstande sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen
- auf Grund der Behinderung ein Taxi nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten benutzen können
- selbst nicht motorisiert sind
- wegen der Behinderung auch nicht das Fahrzeug von Haushaltsangehörigen benutzen können

Durch den Behindertenfahrdienst soll es den Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht werden sich:

- mit Behindertentreffs, Freunden und Bekannten zu treffen
- an kulturellen und geselligen Veranstaltungen teilzunehmen
- an Spazierfahrten teilzunehmen
- Besorgungen für das tägliche Leben zu erledigen

Ausgeschlossen sind Fahrten zu Arztbesuchen.

Benötigte Unterlagen
  • Antrag auf SGB XII Leistungen (Sozialhilfeantrag) plus Zusatzfragebogen
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen
  • Nachweise über monatliche Belastungen im Rahmen der Lebenshaltung
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises, Vor- und Rückseite

Kosten
Den Nutzerinnen und Nutzern des Behindertenfahrdienstes stehen innerhalb des Bewilligungszeitraumes von einem Jahr 60 Einzelfahrscheine zur Verfügung. Pro Fahrt ist ein Fahrschein an den Fahrdienst auszuhändigen. Zusätzlich ist bei jeder Fahrt ein Eigenanteil in Höhe von 5 Euro zu leisten.

Rechtliche Grundlagen
Die Gewährung von Leistungen des Behindertenfahrdienstes ist einkommens- und vermögensabhängig nach Vorschriften des SGB XII. Eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt nach Antragstellung durch die Fachstelle Soziale Hilfen Ost.

Besonderes
Die Leistungserbringer, welche mit dem Wetteraukreis eine Vereinbarung abgeschlossen haben, sind unten angefügter Datei zu entnehmen.
Diese Leistungserbringer können von den Nutzerinnen und Nutzern des Behindertenfahrdienstes in Anspruch genommen werden. Die Nutzung des Behindertenfahrdienstes mit anderen Hilfsorganisationen und Taxendiensten ist ausgeschlossen.

Links
Fahrdienste


Zuständig
3.4.2 Fachstelle Soziale Hilfen Ost