Sondernutzung von öffentlichem Verkehrsraum
Hier geht es um Fälle, bei denen die Straße ganz oder teilweise in Anspruch genommen wird und dementsprechend ganz oder teilweise gesperrt wird (z. B. Baugerüste, Veranstaltungen usw.).
Da hier der öffentliche Straßenverkehr beeinträchtigt wird, bedarf es einer Genehmigung.
Zuständigkeit:
Bei Sondernutzung im öffentlichem Verkehrsraum richtet sich die Zuständigkeit nach der Klassifizierung der Straße und Einwohnerzahl der Stadt bzw. Gemeinde.
Die Straßenverkehrsbehörde des Wetteraukreises ist für alle Bundesstraßen im Kreisgebiet und für Landesstraßen in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern zuständig (siehe unter Download „Zuständigkeiten für Städte und Gemeinden unter 7.500 Einwohnern“). Bei Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen wenden Sie sich bitte unter Beachtung der Zuständigkeiten an das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Benötigte Unterlagen
- Einen formlosen Antrag mit Angabe des Ortes, des Beginns und Dauer der Maßnahme
- Evtl. ist ein Ortstermin erforderlich
Die Bearbeitung des Antrages beträgt in der Regel 2 Wochen.
Unter den Begriff "Sondernutzung von öffentlichem Verkehrsraum" fallen z.B.:
- Aufstellung eines Baugerüstes, Containers, Silos, etc.
- Einrichtung eines Haltverbotes
- Lagerung von Baumaterial
- Aufstellung eines Autokranes
- Befestigung von Transparenten oder privaten Hinweisschildern
- Einrichtung von Verkehrsbefragungsstellen
- Warenverkauf an Straßen
- Aufstellung von Werbeplakaten
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