Kfz-Zulassung - Feinstaubplakette
Zum 01 . März 2007 tritt die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Feinstaubverordnung“) in Kraft.
Die Verordnung regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten, die bei erhöhten Ozonkonzentrationen vor allem in Ballungsgebieten ausgerufen werden können.
Ab dem 1. März 2007 dürfen nur noch Fahrzeuge in besonders gekennzeichnete Umweltzonen einfahren, wenn sie eine der am Einfahrtsschild ausgewiesenen „Feinstaubplaketten" an der Windschutzscheibe angebracht haben. Die Anbringung der Plakette erfolgt auf freiwilliger Basis und ist nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings ist das Durchfahren einer Umweltzone ohne Plakette auch dann nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen zur Zuteilung der erforderlichen Plakette erfüllt. Autofahrern, die ihr Fahrzeug weiterhin uneingeschränkt nutzen wollen, sollten ihr Fahrzeug daher mit der „Feinstaubplakette“ versehen.
Betroffen sind nur Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (Benzin, Diesel oder Gas), die unter Berücksichtigung Ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet werden. Diese Zuordnung erfolgt durch die im Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene emissionsbezogene Schlüsselnummer.
Wo steht eigentlich die Emissionsschlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren ? Siehe dazu unter Download: „Emissionsschlüsselnummern“.
Zur Kennzeichnung erhalten die Kraftfahrzeuge einer der Schadstoffgruppe entsprechenden farblich gestalteten Plakette. Die Farbe der Plakette für die Schadstoffgruppe 2 ist rot, für die Schadstoffgruppe 3 gelb und für die Schadstoffgruppe 4 grün. Welcher Schlüsselnummer welche Plakette/Schadstoffgruppe zuzuordnen ist, siehe dazu unter Download „Zuordnung zur Plakette/Schadstoffgruppe“. Unter die Schadstoffgruppe 1 fallen die Kraftfahrzeuge, die nicht unter die Schadstoffgruppen 2 – 4 fallen. Diese Kraftfahrzeuge erhalten keine Plakette.
Die Plakette wird bei der Antragstellung von Ihrer Zulassungsstelle ausgehändigt. Sie ist klar sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe (rechts unten) anzubringen.
Benötigte Unterlagen
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
- Bei Dieselfahrzeugen eine AU-Bescheinigung, wenn mit einem Partikelminderungssystem (PMS) nachgerüstet wurde
Besonderes
Ausgenommen von der Kennzeichnungpflicht sind:
1. Mobile Maschinen und Geräte
2. Arbeitsmaschinen
3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
4. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur
medizinischen Betreuung der Bevölkerung
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die
außergewöhnlich behindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im
Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“
nachweisen
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung
(z.B. Polizei, Bundeswehr, Katastrophenschutz) in Anspruch genommen werden
könnten
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten,
soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es
sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der
Bundeswehr handelt
Download:
Emissionsschlüsselnummern
(pdf
, 85 KB)
Zuordnung zur Plakette/Schadstoffgruppe (pdf,
54 KB)
Ansprechpartner/innen
| Zulassungsstelle | Öffnungszeiten |
|---|---|
| Büdingen Bürgerbüro in der Stadtverwaltung Eberhard Bauner Allee 16 63654 Büdingen Tel.: 06042 / 884 144 – 148 Fax: 06042 / 884 250 |
Mo., Di., Mi., Fr.: 7.30 Uhr – 16.30 Uhr Do.: 7.30 Uhr – 18.00 Uhr Annahmeschluss jeweils 30 Minuten vor Dienstende |
| Butzbach Zulassungsstelle der Stadt Butzbach August-Storch-Str. 8 35510 Butzbach Tel.: 06033 / 7480 11 – 13 Fax: 06033 / 7480 20 |
Mo. – Do.: 8.00 Uhr – 16.00 Uhr Fr.: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr |
| Friedberg Zulassungsstelle der Stadt Friedberg Alte Bahnhofstraße 15 61169 Friedberg Tel.: 06031 / 88410 - 414 Fax: 06031 / 88430 |
Mo. – Do.: 7.30 Uhr – 16.00 Uhr Fr.: 7.30 Uhr – 11.00 Uhr |
| Karben Bürgerhaus Petterweil Sauerbornstraße 12 – 14 61184 Karben Tel.: 06039 / 931 451 Fax: 06039 / 931 452 |
Mo. – Do.: 7.30 Uhr – 15.30 Uhr Fr.: 7.30 Uhr – 12.00 Uhr Annahmeschluss jeweils 30 Minuten vor Dienstende |
| Nidda Bürger Service im Rathaus Schloßgasse 34 63667 Nidda Tel.: 06043 / 8006 121 – 122 Fax: 06043 / 8006 127 |
Mo. – Mi.: 8.00 Uhr – 16.00 Uhr Do.: 8.00 Uhr – 18.00 Uhr Fr.: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr Sa.: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr |




