Kfz-Zulassung - Feinstaubplakette

Kfz-Zulassung - Feinstaubplakette



Zum 01 . März 2007 tritt die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Feinstaubverordnung“) in Kraft.

Die Verordnung regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten, die bei erhöhten Ozonkonzentrationen vor allem in Ballungsgebieten ausgerufen werden können.

Ab dem 1. März 2007 dürfen nur noch Fahrzeuge in besonders gekennzeichnete Umweltzonen einfahren, wenn sie eine der am Einfahrtsschild ausgewiesenen „Feinstaubplaketten" an der Windschutzscheibe angebracht haben. Die Anbringung der Plakette erfolgt auf freiwilliger Basis und ist nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings ist das Durchfahren einer Umweltzone ohne Plakette auch dann nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen zur Zuteilung der erforderlichen Plakette erfüllt. Autofahrern, die ihr Fahrzeug weiterhin uneingeschränkt nutzen wollen, sollten ihr Fahrzeug daher mit der „Feinstaubplakette“ versehen.

Betroffen sind nur Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (Benzin, Diesel oder Gas), die unter Berücksichtigung Ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet werden. Diese Zuordnung erfolgt durch die im Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene emissionsbezogene Schlüsselnummer.
Wo steht eigentlich die Emissionsschlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren ? Siehe dazu unter Download: „Emissionsschlüsselnummern“.

Zur Kennzeichnung erhalten die Kraftfahrzeuge einer der Schadstoffgruppe entsprechenden farblich gestalteten Plakette. Die Farbe der Plakette für die Schadstoffgruppe 2 ist rot, für die Schadstoffgruppe 3 gelb und für die Schadstoffgruppe 4 grün. Welcher Schlüsselnummer welche Plakette/Schadstoffgruppe zuzuordnen ist, siehe dazu unter Download „Zuordnung zur Plakette/Schadstoffgruppe“. Unter die Schadstoffgruppe 1 fallen die Kraftfahrzeuge, die nicht unter die Schadstoffgruppen 2 – 4 fallen. Diese Kraftfahrzeuge erhalten keine Plakette.

Die Plakette wird bei der Antragstellung von Ihrer Zulassungsstelle ausgehändigt. Sie ist klar sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe (rechts unten) anzubringen.

Benötigte Unterlagen
  • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Bei Dieselfahrzeugen eine AU-Bescheinigung, wenn mit einem Partikelminderungssystem (PMS) nachgerüstet wurde

Besonderes

Ausgenommen von der Kennzeichnungpflicht sind:

1. Mobile Maschinen und Geräte

2. Arbeitsmaschinen

3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

4. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge

5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur
medizinischen Betreuung der Bevölkerung

6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die
außergewöhnlich behindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im
Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“
nachweisen

7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung
(z.B. Polizei, Bundeswehr, Katastrophenschutz) in Anspruch genommen werden
könnten

8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten,
soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden

9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es
sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der
Bundeswehr handelt


Ansprechpartner/innen
Zulassungsstelle Öffnungszeiten
Büdingen

Bürgerbüro in der Stadtverwaltung
Eberhard Bauner Allee 16
63654 Büdingen
Tel.: 06042 / 884 144 – 148
Fax: 06042 / 884 250
Mo., Di., Mi., Fr.:
7.30 Uhr – 16.30 Uhr
Do.:
7.30 Uhr – 18.00 Uhr
Annahmeschluss jeweils 30 Minuten vor Dienstende
Butzbach

Zulassungsstelle der Stadt Butzbach
August-Storch-Str. 8
35510 Butzbach
Tel.: 06033 / 7480 11 – 13
Fax: 06033 / 7480 20
Mo. – Do.:
8.00 Uhr – 16.00 Uhr
Fr.:
8.00 Uhr – 12.00 Uhr
Friedberg

Zulassungsstelle der Stadt Friedberg
Alte Bahnhofstraße 15
61169 Friedberg
Tel.: 06031 / 88410 - 414
Fax: 06031 / 88430
Mo. – Do.:
7.30 Uhr – 16.00 Uhr
Fr.:
7.30 Uhr – 11.00 Uhr
Karben

Bürgerhaus Petterweil
Sauerbornstraße 12 – 14
61184 Karben
Tel.: 06039 / 931 451
Fax: 06039 / 931 452
Mo. – Do.:
7.30 Uhr – 15.30 Uhr
Fr.:
7.30 Uhr – 12.00 Uhr
Annahmeschluss jeweils 30 Minuten vor Dienstende
Nidda

Bürger Service im Rathaus
Schloßgasse 34
63667 Nidda
Tel.: 06043 / 8006 121 – 122
Fax: 06043 / 8006 127
Mo. – Mi.:
8.00 Uhr – 16.00 Uhr
Do.:
8.00 Uhr – 18.00 Uhr
Fr.:
8.00 Uhr – 12.00 Uhr
Sa.:
9.00 Uhr – 12.00 Uhr