Kfz-Zulassung - Beibehaltung des Kennzeichens innerhalb Hessens

Kfz-Zulassung - Beibehaltung des Kennzeichens innerhalb Hessens



Auf Grund einer allgemeinen Ausnahmeregelung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung besteht ab 1. November 2009 die Möglichkeit, bei einer Verlegung des Wohn- oder Betriebssitzes innerhalb des Landes Hessen das bisherige Kennzeichen weiter zu verwenden. Die Entscheidung darüber trägt ausschließlich der/die Fahrzeughalter/in. Bitte beachten Sie, dass hierbei kein Halterwechsel stattfinden darf.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Download "Informationen über die Beibehaltung des Kennzeichens".

Benötigte Unterlagen
  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder gültiger Personalausweisersatz; ausländische Ausweisdokumente immer mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate), sofern nicht die vollständige Anschrift im Ausweisdokument enthalten ist;
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Kraftfahrzeugschein und Fahrzeugbrief  (sh. auch Besonderes)
  • Gültiger Nachweis über die Hauptuntersuchung (Untersuchungsbericht im Original oder Fahrzeugschein )
  • Elektronische Versicherungsbstätigungsnummer "eVB-Nummer" (ehemals Versicherungsdoppelkarte)
  • Einzugsermächtigung für Kfz-Steuererhebung, sofern sich Ihr Kreditinstitut geändert hat (siehe unten: Links);
  • Im Vertretungsfall eine Vollmacht (siehe unten: Links); der/die Bevollmächtigte muss sich ausweisen können
  • Bei Zulassung auf eine Firma/Institution (siehe unten: Links)

Besonderes

Seit 01.10.2005 werden bundesweit neue Fahrzeugpapiere eingeführt.

Sofern Sie neue Fahrzeugpapiere besitzen, reicht die alleinige Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I aus.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein,
Die Zulassungsbescheinigung Teil II den bisherigen Fahrzeugbrief

Die bisherigen Dokumente behalten ihre Gültigkeit. Muss jedoch bei einem Zulassungsvorgang eines der beiden Dokumente neu ausgestellt werden, muss auch das zweite „alte“ Dokument neu erstellt werden. Für ein Fahrzeug dürfen nur die bisherigen Dokumente oder nur die neuen Dokumente ausgegeben sein.

!!! Bitte legen Sie den alten Fahrzeugbrief und den alten Fahrzeugschein
bei der Zulassungsbehörde vor !!!

Sollte das Fahrzeug finanziert sein, fragen Sie vor Ihrem Besuch bei der Zulassungsbehörde nach, ob für Ihren Zulassungsvorgang der Fahrzeugbrief vorgelegt werden muss.


Ansprechpartner/innen
Zulassungsstelle Öffnungszeiten
Büdingen

Bürgerbüro in der Stadtverwaltung
Eberhard Bauner Allee 16
63654 Büdingen
Tel.: 06042 / 884 144 – 148
Fax: 06042 / 884 250
Mo., Di., Mi., Fr.:
7.30 Uhr – 16.30 Uhr
Do.:
7.30 Uhr – 18.00 Uhr
Annahmeschluss jeweils 30 Minuten vor Dienstende
Butzbach

Zulassungsstelle der Stadt Butzbach
August-Storch-Str. 8
35510 Butzbach
Tel.: 06033 / 7480 11 – 13
Fax: 06033 / 7480 20
Mo. – Do.:
8.00 Uhr – 16.00 Uhr
Fr.:
8.00 Uhr – 12.00 Uhr
Friedberg

Zulassungsstelle der Stadt Friedberg
Alte Bahnhofstraße 15
61169 Friedberg
Tel.: 06031 / 88410 - 414
Fax: 06031 / 88430
Mo. – Do.:
7.30 Uhr – 16.00 Uhr
Fr.:
7.30 Uhr – 11.00 Uhr
Karben

Bürgerhaus Petterweil
Sauerbornstraße 12 – 14
61184 Karben
Tel.: 06039 / 931 451
Fax: 06039 / 931 452
Mo. – Do.:
7.30 Uhr – 15.30 Uhr
Fr.:
7.30 Uhr – 12.00 Uhr
Annahmeschluss jeweils 30 Minuten vor Dienstende
Nidda

Bürger Service im Rathaus
Schloßgasse 34
63667 Nidda
Tel.: 06043 / 8006 121 – 122
Fax: 06043 / 8006 127
Mo. – Mi.:
8.00 Uhr – 16.00 Uhr
Do.:
8.00 Uhr – 18.00 Uhr
Fr.:
8.00 Uhr – 12.00 Uhr
Sa.:
9.00 Uhr – 12.00 Uhr

Links
Vollmacht

Zulassung auf eine Firma oder Institution

Einzugsermächtigung