Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Sobald ein Inhaber/eine Inhaberin einer ausländischen Fahrerlaubnis den Wohnsitz (Meldeadresse) nach Deutschland verlegt unterliegt er/sie dem deutschen Fahrerlaubnisrecht.

Generell berechtigen ausländischen Fahrerlaubnisse (nicht aus EU-/EWR-Staaten) ab der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zunächst für 6 Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Fahrerlaubnisklassen. Danach muss die Umschreibung erfolgen. Diese Frist kann von uns auf Antrag um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie sich höchstens 1 Jahr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (z.B. durch eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers).

Bei der Umschreibung werden ausländische Fahrerlaubnisse allerdings unterschiedlich anerkannt. Bei den ausländischen Führerscheinen wird daher zwischen 3 Gruppen von Ausstellungsstaaten unterschieden:

Führerscheine aus EU/EWR-Mitgliedstaaten
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstatt der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besteht keine Verpflichtung ihre Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben bzw. umzutauschen, da diese bzw. die daraus resultierenden Fahrberechtigungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiter gelten.
Ausnahmen:

  • Ablauf der Gültigkeit der Klassen C und D und Ihrer Unter- und Anhängerklassen (C1, C1E, CE, D1, D1E und DE),
  • Befristung der mitgebrachten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
  • Fahrerlaubnisse, die entgegen des Wohnsitzprinzips im EU-Ausland erteilt wurden
  • Lernführerscheine oder vorläufige Führerscheine

Führerscheine aus den Staaten gem. Anlage 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
In Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung sind diejenigen Staaten verzeichnet, deren Führerscheine bei der Umschreibung weitestgehend anerkannt werden und meist prüfungsfrei bzw. mit Teilprüfungen umgeschrieben werden können. Grundsätzliche Voraussetzung: Gültigkeit des Führerschein bei Antragstellung. Diese Anlage wird ständig fortgeschrieben.

Führerscheine aus sonstigen Staaten (Drittstaaten)
Führerscheine aus diesen Staaten können zwar umgeschrieben werden, es ist jedoch grundsätzlich eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Umschreibung:

  • Gültige ausländische Fahrerlaubnis
  • Lernführerscheine oder andere nur vorläufig ausgestellte Führerscheine berechtigen nicht zur Umschreibung
  • Dauer des Auslandsaufenthaltes mindestens 185 zusammenhängende Tage
  • Führerscheine, die im Rahmen von Ferien- bzw. Urlaubsaufenthalten erworben wurden, können nicht umgeschrieben werden

Inwieweit eine Umschreibung Ihrer Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen (ohne erneute Abnahme bzw. nur teilweiser Abnahme einer Fahrerlaubnisprüfung) erfolgen kann, ist bei der Vielzahl der ausländischen Fahrerlaubnisse im Einzelfall zu prüfen. Wir empfehlen wir Ihnen daher, sich vor der Antragstellung telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen oder aber persönlich (nach vorheriger Terminvereinbarung) bei uns vorzusprechen.

Benötigte Unterlagen

Diese Unterlagen müssen immer vorgelegt werden:

  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Führerscheinantrag (Antrag bei uns erhältlich - auch als Download)
  • gültiger Personalausweis, Reisepass,  oder gültiger Passersatz
  • nationaler Führerschein
  • Übersetzung des Führerscheins (Übersetzung nur zugelassen von: Konsulat, Automobilclub, amtlich anerkannten und vereidigten Übersetzer bzw. Dolmetscher) - nicht bei EU-/EWR-Führerscheinen

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die nicht von einem EU-, EWR- oder Anlage 11-Staat ausgestellt wurden, müssen eine theoretische und praktische Prüfung ablegen und benötigen zusätzlich:

  • Name und Anschrift der Fahrschule
  • Bescheinigung über "Erste-Hilfe-Schulung"
  • bei Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L, und T
    Sehtestbescheinigung nach Anlage 6 Nr. 1.1 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
  • bei Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
    - augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 2 Jahre
    - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 1 Jahr
    - Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten bezüglich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit - nicht älter als 1 Jahr

Die Unterlagen sind bitte stets vollständig und im Original mitzubringen. Ggf. stellt sich erst nach Antragstellung heraus, dass noch zusätzliche Unterlagen für den Antrag erforderlich sind.

Kosten

EU- und EWR-Umschreibungen sowie Umschreibungen nach Anlage 11 FeV (ohne Prüfung)
36,30 Euro bis 60,60 Euro

allen anderen Staaten
49,40 Euro - 68,20 Euro

Zusätzliche Kosten können abhängig vom Einzelfall anfallen.

Besonderes

Grundsätzlich müssen Sie bei straf- oder verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten und/oder gesundheitlichen Mängeln mit der Anordnung einer fachärztlichen und/oder medizinisch-psychologischen Untersuchung rechnen.

Der ausländische Führerschein ist bei der Aushändigung bzw. Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis einzuziehen und kann auch nicht entwertet wieder ausgehändigt werden.

Sprechzeiten

Montag und Dienstag

07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Mittwoch

07:30 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag

07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag

07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Termine

Eine Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung mit entsprechendem Prüfungsnachweis des TÜV (A4, weiß) ist auch ohne Terminvereinbarung möglich.

Termine im Bereich "Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht" sind bitte ausschließlich telefonisch anzufragen.

 

Zur Online-Terminvergabe für die Fahrerlaubnisbehörde.

 

Ansprechpartner/innen

Fachdienst Ordnungsrecht - Führerscheinangelegenheiten

Name Telefon Fax Raum E-Mail
. Fahrerlaubnisbehörde 06031 83-2149 06031 83-912138 E-Mail