Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr für folgende Fahrzeuge:

  • Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
  • sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen

Das Verbot gilt nicht für:

  • Anhänger, die auschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt werden und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden (z.B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger)
  • Oldtimer-LKW zu Oldtimerveranstaltungen (soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge, Mähdrescher etc.)
  • weitere Ausnahmen finden Sie hier

Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung

Zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße dürfen zusätzlich zum ganzjährigen Sonn- und Feiertagsverbot an allen Samstagen in der Ferienzeit (Juli und August) von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.Hier finden Sie die entsprechenden Autobahnen und Bundesstraßen.

Benötigte Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein der/des Fahrzeuge/s
  • bei angemieteten Fahrzeugen zusätzlich der Mietvertrag/Mietrechnung

Besonderes

Die oben angegebenen Unterlagen sind per E-Mail an verkehrsbehoerde(at)wetteraukreis.de zu senden. Die Bearbeitung des Antrages dauert zwei Wochen.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
. Verkehrsbehörde 06031 83- 2166 06031 83-912102 E-Mail

Zuständig

Straßenverkehrs- und Zulassungsangelegenheiten