Brexit

Aufenthaltsrechtliche Folgen auf Grund des Austrittsabkommens

Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union endete mit Ablauf des 31. Januar 2020. 

Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin berechtigt waren, sich in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat aufzuhalten oder zu arbeiten, im Wesentlichen die gleichen Rechte wie vor dem Austritt. Diese Rechte bestehen „kraft Gesetzes“, sie müssen also nicht geltend gemacht werden. Allerdings benötigen diese Personen zwingend ein Dokument für diesen Nachweis, welches sie bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erhalten. Weiterhin müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, bis zum 30. Juni 2021 ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument zu erhalten. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht!

Familienangehörige, die bereits eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte besitzen und somit nicht selbst unter das Austrittsabkommen fallen, müssen nicht von sich aus tätig werden. Die Ausländerbehörde kommt auf diese Personen zu um das jeweilige Dokument gegen ein neues Dokument auszutauschen.

Hinsichtlich weiterer Details wird auf die ausführliche Darstellung auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat verwiesen:

Ansprechpartner/innen

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. Aufenthaltsrecht 06031 83-2566 06031 83-912547 E-Mail

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Aufenthaltsrecht