Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Mit In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 wurde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung unter dem Begriff der Niederlassungserlaubnis zusammengefasst.
Im Allgemeinen wird eine Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG erteilt. Neben dieser Vorschrift gibt es Spezialvorschriften, nach denen die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels möglich ist:
Die Niederlassungerlaubnis kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen des § 51 AufenthG erlöschen. Hier sind insbesondere auf das Erlöschen bei Ausweisung, einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit aus dem Bundesgebiet sowie einer nicht genehmigten Abwesenheit aus dem Bundesgebiet von mehr als sechs Monaten hinzuweisen.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG folgende:
Zu den ausgeführten Voraussetzugen gibt es je nach Einzelfall Ausnahmen und ergänzende Regelungen.
Die Gebühren für eine Niederlassungserlaubnis betragen:
Die Gebühren sind geregelt in § 44 AufenthV und betragen zwischen 135,00 € und 250,00 €.
Für türkische Staatsangehörige kann eine Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung gem. § 52a AufenthV vorliegen, wonach die Gebühren zwischen 22,80 € und 28,80 € betragen.
Dies bleibt im Einzelfall zu prüfen.
§§ 9, 9a, 18b, 19a, 21, 26, 28, 35, 38, 51 AufenthG
§§ 44, 52a AufenthV
Die Niederlassungserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel in Scheckkartenformat erteilt. Eine Eintragung in den Nationalpass in der Form eines Stempels oder Aufklebers findet nicht mehr statt.
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