Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Taxi, Mietwagen, Pkw im Linienverkehr, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen, Pkw im gebündelten Bedarfsverkehr

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist erforderlich, wenn Sie einen Krankenkraftwagen führen und in diesem Fahrzeug entgeltmäßig oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder ein Kraftfahrzeug führen, in dem Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie, wenn Sie

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für diesen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Kraftfahrzeuge mit ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist,

führen.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Mindestalter: 21 Jahre, bei Krankenkraftwagen 19 Jahre
  • Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführten Staat seit mindestens 2 Jahren bzw. bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens 1 Jahr, oder Besitz innerhalb der letzten 5 Jahre
  • Nur geringfügige verkehrs- und/oder strafrechtliche Vorbelastungen

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für längestens 5 Jahre erteilt.

Bitte denken Sie daher daran, die Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis rechtzeitig zu beantragen. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis ist bereits 6 Monate vor Ablauf ohne Verlust der Laufzeit möglich. Es wird dringend empfohlen, diese Frist in Anspruch zu nehmen.

Benötigte Unterlagen

  • Führerscheinantrag (Antrag bei uns erhältlich - auch als Download)
  • Gültiger Personalausweis, oder Reisepass, oder gültiger Passersatz
  • aktuelles Führungszeugnis (Beantragung bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
  • die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 1 Jahr
  • ein augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 2 Jahre
  • bei Antrag auf erstmalige Erteilung und bei Verlängerung ab Vollendung des 60. Lebensjahresein ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten bezüglich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit (Leistungstest) - nicht älter als 1 Jahr

Sollte der Papierführerschein (grau, rosa, DDR) von einer anderen Behörde als dem Wetteraukreis oder den ehemaligen Landkreisen Friedberg und Büdingen ausgestellt sein, so wird zur Verfahrensbeschleunigung empfohlen, dass vorab eine Karteikartenabschrift bei der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde angefordert wird (die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde kann dem Führerschein entnommen werden). Bei einem bereits ausgehändigten EU-Kartenführerschein wird keine Karteikartenabschrift benötigt.

Zusätzlich benötigen Sie für den Antrag auf eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit:

Krankenkraftwagen (entgeltliche Beförderung):

  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe  

Taxi, Mietwagen oder Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr

  • Fachkundenachweis

Die Unterlagen sind bitte stets vollständig und im Original mitzubringen.

Kosten

Erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, sofern noch kein Kartenführerschein vorhanden ist - 69,20 Euro bis 74,70 Euro

Erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Besitz eines Kartenführerscheines - 43,90 Euro bis 59,40 Euro

Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - 38,00 Euro bis 52,50 Euro

Zusätzliche Kosten können abhängig vom Einzelfall anfallen.

Rechtliche Grundlagen

Fahrerlaubnisverordnung

Besonderes

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist grundsätzlich davon abhängig, dass nur geringfügige strafrechtliche und/oder verkehrsrechtliche Vorbelastungen bestehen.

Bei erheblicheren straf- oder verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten und/oder gesundheitlichen Mängeln müssen Sie mit der Anordnung einer fachärztlichen und/oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechnen.

Sprechzeiten

Montag und Dienstag

07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Mittwoch

07:30 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag

07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag

07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Termine

Eine Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung mit entsprechendem Prüfungsnachweis des TÜV (A4, weiß) ist auch ohne Terminvereinbarung möglich.

Termine im Bereich "Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht" sind bitte ausschließlich telefonisch anzufragen.

 

Zur Online-Terminvergabe für die Fahrerlaubnisbehörde.

 

Ansprechpartner/innen

Fachdienst Ordnungsrecht - Führerscheinangelegenheiten

Name Telefon Fax Raum E-Mail
. Fahrerlaubnisbehörde 06031 83-2149 06031 83-912138 E-Mail

Zuständig

Führerscheinangelegenheiten