Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
Mit einem Entzug der Fahrerlaubnis, einer Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, oder einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis und damit das Recht als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Fahrerlaubnis lebt nicht von selbst wieder auf, es muss daher eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.
Für die Neuerteilung gelten die Vorschriften über die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Es besteht jedoch eine Ausnahmeregelung bezüglich der Fahrschulausbildung und der Befähigungsprüfung.
Sofern Sie zum Zeitpunkt des gerichtlichen Entzuges im Wetteraukreis wohnhaft sind, werden Sie von uns, nachdem der Entzug durch das Gericht mitgeteilt worden ist, angeschrieben. Wir teilen Ihnen u.a. mit, dass Sie 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen können und fügen einen Antrag für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sowie ein Infoblatt, aus dem Sie die vorzulegenden Unterlagen ersehen können, bei.
Die endgültigen Voraussetzungen für die Neuerteilung können wir Ihnen erst nach Antragstellung und Abschluss unserer Ermittlungen mitteilen, da grundsätzlich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist und sich aufgrund der Aktenlage Bedenken an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben können. Diese können durch straf- und/oder verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten und/oder gesundheitliche Mängel begründet sein. Falls dies zutrifft, müssen Sie mit der Anordnung einer fachärztlichen und/oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.
Grundsätzlich vorgeschrieben ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei:
· Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr
· Wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss
· Missbrauch von Betäubungsmitteln
· Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungs- und/oder Arzneimitteln
· Wiederholtem Entzug der Fahrerlaubnis
· bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen.
Diese Unterlagen sind immer vorzulegen:
Für die Neuerteilung der Klassen A, AM, A1, A2, B, BE, L,T sind folgende Nachweise zu erbringen:
Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.
Für die Neuerteilung der Klassen C1, C1E, C, CE sind folgende Nachweise zu erbringen:
Die Fahrerlaubnis wird bis zu 5 Jahre befristet erteilt.
Für die Neuerteilung der Klassen D1, D1E, D, DE sind folgende Nachweise zu erbringen:
Die Fahrerlaubnis wird bis zu 5 Jahre befristet erteilt.
Die Unterlagen sind bitte stets vollständig und im Original mitzubringen.
135,70 Euro - 205,50 Euro
Zusätzliche Kosten können abhängig vom Einzelfall anfallen.
Fahrerlaubnisverordnung, Straßenverkehrsgesetz
Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist eine vorherige Beratung infolge der unterschiedlichen Voraussetzungen zur Neuerteilung empfehlenswert, da in jedem Einzelfall eine spezielle Prüfung der Voraussetzungen erfolgen muss.
Termine für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sind ausschließlich telefonisch unter 06031/83 - 2132, -2134, -2135 oder -2136 zu vereinbaren.