Schleppen von Kraftfahrzeugen

Entscheidungen über das Schleppen von Fahrzeugen erfolgen auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Die Zuständigkeit dafür liegt beim Regierungspräsidium Darmstadt (Telefon: 06151 / 12-0).

Rechtliche Grundlagen

§ 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Zuständig

Regierungspräsidium Darmstadt (Telefon: 06151 12-0).