Wechselkennzeichen

Allgemeines

Voraussetzungen für die Zuteilung von Wechselkennzeichen sind, dass 

  • die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen
  • Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen für beide Fahrzeuge verwendet werden können  

Wechselkennzeichen können für Kraftfahrzeuge folgender Klassen zugeteilt werden:

  • M1 (Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz); PKW und Wohnmobile
  • L (Krafträder, vierrädrige Leichkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 Kilowatt)
  • O1 (Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse "leichter Anhänger")

 Wechselkennzeichen sind nicht möglich für:

  • Saisonkennzeichen,
  • rote Kennzeichen,  
  • Kurzzeitkennzeichen oder
  • Ausfuhrkennzeichen

Wechselkennzeichen dürfen auch für Fahrzeuge einer Fahrzeugklasse zugeteilt werden, wenn eines oder beide Fahrzeuge steuerbefreit ist/sind. Sie können ebenso für Fahrzeuge mit "Sondernutzung" (z.B. Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermietfahrzeuge) zugeteilt werden.

Eines oder beide Fahrzeuge können historisch (auf H-Kennzeichen) zugelassen werden.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Elektronische Versicherungsbestätigungsnummer/n "eVB-Nummer" (ehemals Versicherungsdoppelkarte)
  • Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II/Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) zu beiden Fahrzeugen 
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (auch COC-Papier = Certificat of Conformity genannt) bei Neufahrzeugen
  • Kennzeichenschild/er, wenn eines oder beide Fahrzeuge noch zugelassen ist/sind  Einzugsermächtigung 
  • Im Vertretungsfall ist eine Vollmacht vorzulegen. Der/die Bevollmächtigte muss ein gültiges Ausweisdokument im Original vorlegen. Eine Ausweiskopie mit Unterschrift des/der Vollmachtgebers/in reicht aus.
  • Zulassung auf eine Firma oder Institution

 

Außerbetriebsetzung von Wechselkennzeichen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • mit Landesplakette versehener fahrzeugbezogener Kennzeichenteil
  • wenn beide Fahrzeuge außer Betrieb gesetzt werden, beide gemeinsamen Kennzeichenteile
  • Wenn das Fahrzeug verschrottet wurde, den Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II, einen Verwertungsnachweis von einer anerkannten Annahmestelle für Altautos oder von einem anerkannten Verwertungsbetrieb
  • Wird das Fahrzeug ins Ausland verbracht, gelagert oder als Oldtimerfahrzeug (07-er Kennzeichen) weiter verwendet, so ist eine Verbleibserklärung erforderlich. Diese ist bei der Zulassungsstelle zu erhalten oder steht als Download zur Verfügung

Besonderes

Beide Fahrzeuge sind in voller Höhe zu besteuern. Lediglich Versicherungsgesellschaften können Rabatte gewähren. Die Fahrzeuge können zudem bei unterschiedlichen Versicherern versichert sein.

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