Öffentliche Straßen im Wetteraukreis

Öffentliche Straßen sind Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Sie werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingestuft:

  • Autobahnen: Sie dienen dem weiträumigen Schnellverkehr innerhalb der Bundesrepublik (ohne höhengleiche Kreuzungen).
  • Bundesstraßen: Sie dienen dem weiträumigen Verkehr und bilden untereinander und mit den Autobahnen ein weiträumiges Verkehrsnetz.
  • Landesstraßen: Sie bilden untereinander und mit Bundesstraßen ein Verkehrsnetz. Es nimmt die kreisübergreifenden Verkehre auf.
  • Kreisstraßen: Sie dienen dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises.
  • Stadt- bzw. Gemeindestraßen: Sie sind für den innerörtlichen Verkehr innerhalb der Städte und Gemeinden.

Zuständigkeiten für bauliche Unterhaltung und Erneuerung

Für die Autobahnen im Wetteraukreis ist zuständig die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung West in Montabaur.

Für die Bundes- und Landesstraßen im Wetteraukreis ist verantwortlich Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement in Gelnhausen.

Die Zuständigkeit für die Kreisstraßen obliegt dem Wetteraukreis als Straßenbaubehörde.

Für die Stadt- und Gemeindestraßen und für den baulichen Zustand der Gehwege an Kreisstraßen innerhalb der Ortschaften sind zuständig die Städte und Gemeinden.

Die Überwachung der Straßenzustände, die Mängelbeseitigung sowie der Winterdienst an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen obliegt Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement mit seinen Straßenmeistereien Friedberg, Nidda, Bruchköbel und Wächtersbach.

Weitere Informationen:

Hessen Mobil

Zuständigkeiten für verkehrsrechtliche Belange nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Für die Bundesstraßen im Wetteraukreis ist die Straßenverkehrsbehörde des Wetteraukreises zuständig.

Die Kompetenz für Landesstraßen bei Städten und Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern liegt bei der Straßenverkehrsbehörde des Wetteraukreises und bei Städten und Gemeinden über 7.500 Einwohner bei der Verkehrsbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in der die Landesstraße bzw. der Abschnitt der Landesstraße verläuft. Dies gilt sowohl für die Ortsdurchfahrten wie auch außerhalb der Ortsdurchfahrten.

Für die Kreisstraßen innerhalb und außerhalb der Ortsdurchfahrten ist die Verkehrsbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in der die Kreisstraße bzw. der Kreisstraßenabschnitt verläuft, zuständig.

Benötigte Unterlagen

 

 

 

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
. Verkehrsbehörde 06031 83- 2166 06031 83-912102 E-Mail

Zuständig

Straßenverkehrs- und Zulassungsangelegenheiten