Sie planen die Errichtung eines Gebäudes und halten nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes ein? Ihr Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans? Dann ist das Vereinfachte Verfahren einschlägig. Dieses Verfahren kommt zur Anwendung bei
- Wohngebäuden
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO (zum Beispiel Werbeanlagen) und
- zu den vorgenannten baulichen Anlagen zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen, die nicht die Voraussetzungen des Freistellungsverfahren einhalten.
Der Prüfumfang in diesem Verfahren beschränkt sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Abweichungen nach § 73 Hessische Bauordnung. Hinzu kommen kann die Prüfung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wenn durch die Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (zum Beispiel Denkmalschutz).
Sobald Ihr Bauantrag vollständig vorliegt, wird hierüber innerhalb von drei Monaten entschieden. Verstreicht diese Frist, gilt die Baugenehmigung als erteilt. Diese Frist gilt jedoch nicht bei Vorhaben im Außenbereich.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel Antrag auf Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen, Brandschutzkonzept). Mit Ausnahme des Antragsformulars sind sämtliche Unterlagen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
Die Gebührensatzung der Bauaufsicht finden Sie hier.
Termine außerhalb dieser Sprechzeiten sind mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu vereinbaren.