Gesundheitsausweis

Belehrung nach §§ 42,43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Sie planen, in einem Bereich zu arbeiten, in dem empfindliche bzw. leicht verderbliche Lebensmittel hergestellt, behandelt oder verkauft werden? Dann benötigen Sie gem. §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz eine Belehrung durch ein Gesundheitsamt. Nach erfolgter Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen.

Insbesondere die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden.

Unabhängig davon, ob Sie die Belehrung vor Ort oder online durchführen, müssen minderjährige Personen die Einverständniserklärung vorab dem Gesundheitsamt zuschicken bzw. entsprechend hochladen.
Eine Terminanfrage für eine Gruppenbelehrung ab 40 Personen senden Sie bitte per E-Mail.

Außerdem haben Sie schriftlich zu bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung darüber aus. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.

Wir bieten eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz auch in digitaler Form an.

Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch bei ehrenamtlich Tätigen kann eine entsprechende "gewerbsmäßige" Tätigkeit vorliegen.

  • Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden.
  • Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.
  • Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
  • Die Belehrung muss spätestens drei Monate vor Arbeitsbeginn erfolgen.

Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:

Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.

Dies betrifft die Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Benötigte Unterlagen

Sie benötigen einen Personalausweis oder Reisepass.

Kosten

  • 29 Euro Regelgebühr für eine Erstbelehrung vor Ort
  • 12 Euro kostet die Ersatzbescheinigung
  • 10 Euro für das Schülerpraktikum (z.B. zweiwöchiges Schülerpraktikum) Nachweis erforderlich!

Die Bezahlung ist nur mit EC-Karte möglich!

Rechtliche Grundlagen

§§ 42,43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Termine

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
. BelehrungIfSG 06031 83-2381 E-Mail

Zuständig

Gesundheit und Gefahrenabwehr