Wie kommt es zur Einrichtung einer Betreuung?
Ein Betroffener kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung stellen. Auch jeder andere kann die Betreuungseinrichtung anregen. Nach der Anregung zur Einrichtung einer Betreuung ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Es bestellt einen Gutachter, eventuell auch einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrnehmen soll.
Das Gericht holt sich zur Sachverhaltsermittlung in der Regel Unterstützung bei der Betreuungsbehörde. Diese ermittelt vor Ort, das heißt beim Betroffenen und im sozialen Umfeld, ob es notwendig ist, dass eine Betreuung eingerichtet wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind.
Ist Letzteres nicht der Fall, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als Betreuer vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise der Betreuer bestellt werden sollte.
Nach einer richterlichen Anhörung, die in der Regel beim Betroffenen stattfindet, entscheidet das Gericht, ob ein Betreuer bestellt wird, welche Aufgaben ihm übertragen werden, wer zum Betreuer bestellt wird und wann überprüft wird, ob die Bestellung eines Betreuers weiterhin erforderlich ist. Dies muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen.
Wann kann eine Betreuung eingerichtet werden?
Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.
Wer aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, kann Hilfe durch eine gesetzliche Betreuung erhalten. Der Betreuer vertritt den Betreuten rechtlich im erforderlichen Umfang. Über die Bestellung eines Betreuers und die Aufgabenkreise des Betreuers entscheidet das Betreuungsgericht.
Die Einrichtung einer Betreuung ist nachrangig zu allen anderen Formen der Hilfe, wenn durch sie die Interessen eines Betroffenen genauso gut, wie durch einen Betreuer wahrgenommen werden können. Dieses sind praktische Hilfen im sozialen Umfeld - von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden; genauso Hilfen durch Beratungsstellen, Soziale Dienste usw.
Andere Hilfen können aber auch durch einen Bevollmächtigten geleistet werden. Wenn also - rechtzeitig bevor Hilfebedürftigkeit eintritt - ein anderer Mensch bevollmächtigt wird, braucht kein Betreuer bestellt zu werden. Mehr Informationen zu Möglichkeiten der Vorsorge finden Sie unter "Vorsorge für den Betreuungsfall".
Wie rege ich die gesetzliche Betreuung an?
Wenn Sie die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung beantragen, bzw. anregen möchten, bietet Ihnen das Formular "Anregung zur Einrichtung einer Betreuung" Hilfestellung, das Sie auf der Website der Betreuungsgerichte herunterladen können.
Welches Gericht ist zuständig?
Zuständig ist das Betreuungsgericht beim Amtsgericht des Wohnortes eines Betroffenen.
Welche Aufgaben nimmt ein Betreuer wahr?
Kommt es zu einer Betreuerbestellung, so gilt:
Der Betreuer erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Das bedeutet: Alles, was ein Betroffener noch selbst erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehören. Die Aufgabenkreise des Betreuers werden also auf das Notwendige beschränkt.
Wer kann Betreuer werden?
Bei der Auswahl des Betreuers sind die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Etwa zwei Drittel aller Betreuungen im Wetteraukreis werden ehrenamtlich geführt. Überwiegend sind diese Betreuer Familienangehörige. Aber auch jeder andere geeignete volljährige Mensch kann das Amt des ehrenamtlichen Betreuers übernehmen. Wenn Sie sich dafür interessieren, ehrenamtlicher Betreuer zu werden, wenden Sie sich bitte an einen der drei Betreuungsvereine im Wetteraukreis. Steht ein ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung oder ist professionelles Handeln erforderlich, kann auch ein beruflich tätiger Betreuer bestellt werden.
Woran orientiert ein Betreuer sein Handeln?
Wer beaufsichtigt die Tätigkeit des Betreuers?
Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit des Betreuers. Der Betreuer muss jährlich Bericht erstatten und, soweit er für Vermögensangelegenheiten zuständig ist, Rechnung legen. Sind Vater, Mutter, ein Ehegatte oder ein Kind zum Betreuer bestellt, sind diese von der jährlichen Rechnungslegung befreit.
Welche Kosten entstehen bei der Betreuung?
Die wichtigsten Kosten einer Betreuung sind:
Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich trägt der Betroffene die Kosten der Betreuung selbst. Ist er mittellos, so tritt die Staatskasse ein.
Wer kann weitere Fragen beantworten?