Erfassung und Überwachung der selbstständigen/freiberuflichen Gesundheitsfachberufe mit Approbation wie z. B. Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Apothekerin/Apotheker, Psychologische Psychotherapeutin/Psychologische Psychotherapeut, KInder-- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie die Gesundheitsfachberufe ohne Approbation wie z. B. Ergotherapeutin/Ergotherapeut, Ernährungsberaterin/Ernährungsberater, Hebamme/Entbindungspfleger, Heilpraktikerin/Heilpraktiker, Krankgymnastin/Krankengymnast, Alten- Krankenpflegerin/Alten-Krankenpfleger, Logopädin/Logopäde, Masseurin/Masseur, Med. Bademeisterin/Med. Bademeister, Motopädin/Motopäde, Musiktherapeutin/Musiktherapeut, Podologin/Podologe, Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Psychotherapeutin/Psychotherapeut (HPG), Sprachheilpädagogin/Sprachheilpädagoge
Überwachung der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (s. Meldeformulare im Downloadbereich).
Die Gesundheitsämter überwachen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind, die Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung und zur Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen sowie die ordnungsgemäße Berufsausübung und teilen Verstöße den für die Berufsaufsicht zuständigen Behörden mit.
Dies dient einerseits der Überwachung zum Schutze des Patienten, gibt andererseits aber auch Aufschluss über den Versorgungsgrad in den einzelnen Fachdisziplinen.
Den Gesundheitsämtern obliegt die Überprüfung von Personen, die eine Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beantragt haben. Sie achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.
Im Rahmen der Medizinalaufsicht werden Personen überprüft, die berufs- oder gewerbemäßig Tätigkeiten vornehmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dienen.
Zur Ausübung solcher Tätigkeiten ist die jeweilige Berufserlaubnis z. B. Heilpraktiker/Heilpraktikerin erforderlich. Dies trifft z. B. auch bei der Ausübung der Fußreflexzonenmassage zu.
für die Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen sind
oder
An- Abmeldeformulare finden Sie im u. g. Downloadbereich!
Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgte Anzeige
nach § 12 Abs. 1 HGöGD wird durch das Gesungeitsamt eine Gebühr
in Höhe von 15,00 EUR nach der -Verwaltungskostenordnung des Geschäftsbereiches des Hessischen Sozialministeriums (VwKostO-HSM) vom 13. November 2012- fällig.
Gemäß § 2 Abs. 2 Heilberufsgesetz, Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28.09.2007 (GVBl. I S. 659), Psychotherapeutengesetz, Gesetz über die berufliche Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG), Gesetze über die Gesundheitsfachberufe, z. B. das Altenpflegegesetz, Hebammengesetz, Hebammenberufsordnung, Krankenpflegegesetz, Pflegekräfteberufsordnung, Podologengesetz