Wird wenig oder kein Unterhalt gezahlt, kann ein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden, wenn es bei einem seiner Elternteile lebt.
Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
Wenn Kinder...
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- im Bundesgebiet bei einem alleinerziehenden (ledig, getrennt lebend, geschieden oder verwitwet) Elternteil leben
- keinen oder unregelmäßig gezahlten Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten
- bzw. Waisenbezüge nicht mindestens in Höhe der UV-Leistungen beziehen
- nach Vollendung des 12. Lebensjahres selbst nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind
- oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug über eigene Einkünfte –ausgenommen Kindergeld– von mindestens 600 € brutto monatlich verfügt.
Wir sind am Standort Friedberg ( Europaplatz, Gebäude B ) und am Standort Büdingen ( Berliner Straße 31 ) für Sie erreichbar. Die für Ihren Wohnort zuständige Stelle können Sie unten ersehen.
Die Leistungen müssen durch einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss geltend gemacht werden. Diesen können Sie sich
hier herunterladen.
Unterhaltsvorschussgesetz
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen beträgt derzeit:
Die Unterhaltsvorschussleistung wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Sie erreichen Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Thema Unterhaltsvorschuss unter der zentralen E-Mail-Adresse.
Derzeit sind wir nur eingeschränkt für Sie erreichbar. Montags und Mittwochs besteht keine persönliche oder telefonische Erreichbarkeit, Dienstags, Donnerstags und Freitags besteht eine telefonische Erreichbarkeit zwischen 8:30 Uhr und 11:00 Uhr.
Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Vorsprache einen Termin.
Der Standort Büdingen ist für Sie zuständig, wenn Ihr Kind in Altenstadt, Büdingen, Echzell, Florstadt, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Nidda, Ortenberg, Ranstadt, Reichelsheim, Wölfersheim oder Wöllstadt wohnt.
Der Standort Friedberg ist für Sie zuständig, wenn Ihr Kind in Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg, Karben, Münzenberg, Niddatal, Ober-Mörlen, Rockenberg oder Rosbach wohnt.