Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff.
Bei der Lagerung von Heizöl sind abhängig von dem Gefährdungspotential der Anlage Vorkehrungen zum Schutz von Boden und Grundwasser zu treffen.
Das Gefährdungspotential bestimmt sich aus der Wassergefährdungsklasse des gelagerten Stoffes, dem Aufstellungsort (ober-/unterirdisch, evtl. Lage im Wasserschutzgebiet) sowie dem Inhalt der Anlage.
Im Folgenden werden einige wesentliche Aspekte kurz dargestellt:
Anzeigepflicht
Heizöllageranlagen sind ab einem Tankinhalt von mehr als 1.000 Litern generell gegenüber der Fachstelle Wasser- und Bodenschutz anzuzeigen.
Der Anzeigebogen steht unten zum Download bereit.
Sachverständigenprüfung
Darüber hinaus unterliegen Heizöllageranlagen einer Prüfpflicht durch eine Sachverständigenorganisation.
Ob Ihre Anlage einmalig oder wiederkehrend prüfpflichtig ist, richtet sich nach deren Gefährdungspotential.
Eine 5-jährlich wiederkehrende Prüfpflicht besteht für:
alle unterirdischen (= im Erdreich eingebauten) Heizöllageranlagen und oberirdische Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 10.000 Litern, in Schutzgebieten mehr als 1.000 Litern
Eine 2½ -jährlich wiederkehrende Prüfpflicht besteht für:
alle unterirdischen Heizöllageranlagen in Schutzgebieten, jedoch nicht in Überschwemmungsgebieten
Eine einmalige Prüfpflicht besteht für:
alle oberirdische Anlagen mit einem Inhalt größer 1.000 bis 10.000 Liter außerhalb von Schutzgebieten
Eine Prüfpflicht bei Stilllegung besteht für:
alle unterirdischen Heizöllageranlagen, oberirdische Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 10.000 Litern, in Schutzgebieten mehr als 1.000 Litern
Die Prüfungen werden von zugelassenen sachverständigen Stellen durchgeführt.
Eine Liste mit einer Auswahl ortsnaher Organisationen steht unten zum Download bereit.
Eine vollständige Liste aller sachverständigen Stellen ist hier erhältlich -> Link .
Fachbetriebspflicht
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) am 01.08.2017 dürfen Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern nur von wasserrechtlich anerkannten Fachbetrieben (§ 62 AwSV) errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Schadensfall
Nehmen Sie Ihre Heizöllageranlage bei Schadensfällen oder Störungen unverzüglich außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist und informieren Sie die Fachstelle Wasser- und Bodenschutz oder die nächste Polizeidienststelle.
Weitere Informationen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Sonja Fischer | 06031 83-4410 | 06031 83-914410 | 219 |
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Sabine Heine | 06031 83-4412 | 06031 83-914412 | 222 |
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Angela Giger | 06031 83-4414 | 06031 83-914414 | 222 |
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Markus Roß | 06031 83-4419 | 06031 83-914419 | 229 |