Bei allen baulichen Vorhaben, unabhängig davon, ob sie baugenehmigungspflichtig sind oder nicht, sind artenschutzrechtliche Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Damit soll der Zugriff des Menschen auf Tiere und Pflanzen der besonders und streng geschützten Arten oder ihrer Lebensstätten verhindert werden und diese für den Naturhaushalt wichtigen Arten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen geschützt werden.
Der Begriff des baulichen Vorhabens beinhaltet aus Sicht des Artenschutzes nicht nur Neubauten, sondern auch die Sanierung, den Umbau, die Umnutzung und den Abriss bestehender baulicher Anlagen. Da im Innenbereich in der Regel nur besonders und streng geschützte Tierarten betroffen sind, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf diese.
Welche Tierarten sind besonders häufig von Baumaßnahmen im Innenbereich betroffen?
Informationen über den Schutzstatus einer Art gibt diese Internetadresse .
Woran kann man erkennen, dass diese Tierarten vorhanden sind?
Was sind Lebensstätten von Tieren?
Lebensstätten sind die Nist- und Brutstätten, die Wohnstätten und die Zufluchtsstätten der Tiere. Ein Tier hat zumeist nur eine Nist- oder Brutstätte, kann jedoch über mehrere Wohn- oder Zufluchtsstätten verfügen.
Sind die Lebensstätten dauerhaft geschützt?
Lebensstätten sind auch dann gesetzlich geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind. Dies gilt zum Beispiel für
Stätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung benutzt werden, wie zum Beispiel Singvögel - und Hornissennester, sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden.
Pflichten der Bauherrschaft bei Baumaßnahmen
Die Bauherrschaft ist verpflichtet zu überprüfen, ob artenschutzrechtliche Belange (s. o.) durch ihr Bauvorhaben beeinträchtigt werden können. Wird ein Bauantrag im Herbst oder Winter gestellt und es finden sich zu dieser Zeit keine Spuren von Tieren besonders geschützter Arten, so entbindet das die Bauherrschaft nicht von der Pflicht, bei einem Beginn des Bauvorhabens im Frühjahr oder Sommer erneut zu überprüfen, ob besonders geschützte Tierarten von dem Bauvorhaben betroffen sein könnten. Dasselbe gilt, wenn der Baubeginn erst lange nach der Erteilung der Baugenehmigung liegt.
Sollten bei baulichen Maßnahmen besonders geschützte Arten betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen Lösungswege für die zu erteilende Genehmigung bzw. Befreiung von den Verboten finden. Die Untere Naturschutzbehörde des Wetteraukreises steht bei Beratungsbedarf gern zur Verfügung.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Entfernung bzw. Beseitigung der Lebensstätten ohne gesonderte Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellt. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 69 Abs. 2 BNatSchG mit einer Geldbuße geahndet werden. Seit dem 13.06.2012 ist ein neuer § 71a des BNatSchG in Kraft. Damit kann ein Verstoß gegen den § 44 BNatSchG in schweren Fällen sogar ein Straftatbestand sein.
Neben den geschützten Tierarten stehen auch Naturdenkmale wie z. B. alte und große Bäume unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Nach § 304 Strafgesetzbuch ist die Beschädigung oder Zerstörung eines Naturdenkmals strafbar. Naturdenkmale können auf allen Grundstücken vorkommen, also auch auf Baugrundstücken, die nicht im Außenbereich liegen. Setzen Sie sich daher auch dann mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung, wenn durch Ihre Baumaßnahme ein Naturdenkmal in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.
Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) "ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören?.
Außerdem "ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören."
Dies betrifft auch bauliche Vorhaben im Ortsbereich, die lt. § 55 Hessische Bauordnung (HBO), Anlage 2 genehmigungsfrei sind und für Maßnahmen an denkmalgeschützten Objekten (Fassadenrenovierung etc.).