Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Mit Hilfe des Ökokontos können vorgezogen durchgeführte Maßnahmen dokumentiert und verwaltet werden, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können.
Bedingung hierbei ist, das wir als Untere Naturschutzbehörde vor Maßnahmenbeginn schriftlich zustimmen.
Bei einem später erfolgenden Eingriff in Natur und Landschaft kann dann von diesem Ökokonto "abgebucht" werden.
§ 16 Bundesnaturschutzgesetz, §10 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz; Kompensationsverordnung (KV) vom 30.10.2018