Waffenhandel, Munitionshandel

In der Bundesrepublik Deutschland besteht für den Handel mit Schusswaffen und/oder Munition keine allgemeine Gewerbefreiheit. Das Waffengesetz (WaffG) sieht für den Handel mit Schusswaffen und Munition eine verwaltungsrechtliche Erlaubnis vor. Diese wird von der für die gewerbliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Waffenbehörde auf Antrag erteilt.
 

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Waffenhandelslizenz / Munitionshandelslizenz
  • Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der örtlichen Stadt- oder  Gemeindeverwaltung)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO in Verbindung mit der Schuldnerverzeichnisverordnung durch den Antragsteller (beim zuständigen Amtsgericht einzuholen)
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde durch eine theoretische und praktische Prüfung bei der Industrie- und  Handelskammer (IHK). Diese Fachkunde braucht gemäß § 22 Abs. 1 WaffG nicht nachzuweisen, wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Die Prüfung kann erst  abgenommen werden, wenn die zuständige Erlaubnisbehörde die Antragsunterlagen der Industrie- und  Handelskammer übermittelt hat. 
  • Nachweise über die waffenrechtlich vorgeschriebene sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition.

Kosten

Die Verwaltungsgebühr zur Erteilung der Waffenhandelserlaubnis / Munitionshandelserlaubnis beträgt aktuell zwischen 250,00 € und 750,00 €.

Besonderes

Die Waffenbehörde prüft, ob folgende Voraussetzungen vorhanden sind:

  • Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG durch Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Landeskriminalamt.
  • Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer

Sprechzeiten

Montag - Freitag
7.30 Uhr bis 12.30 Uhr für persönliche Vorsprachen (ohne Termin)

Zahlungsmöglichkeiten: EC-Karte mit PIN 

Eine Terminvereinbarung ist auch weiterhin nötig für:

  • Waffenabgaben
  • Besprechungswünsche mit bestimmten Sachbearbeitern
  • Beratungswunsch wegen Waffennachlassangelegenheiten
  • mehr als zwei Vorgängen pro Vorsprache (z.B. wenn Sie drei Jagdscheinverlängerungen gleichzeitig erledigen wollen etc.)

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

Anschrift (Besucher)

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63654 Büdingen

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Zuständig

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten