Kommunalaufsicht

Rechtsaufsicht über die Kreiskommunen

Die Städten und Gemeinden sind rechtlich eigenständig,  unterliegen jedoch der Aufsicht des Staates. Umfang und Ausmaß dieser Aufsicht richtet sich nach den jeweils wahrgenommenen Aufgaben.


Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten

Der Aufgabenbereich der Kommunen umfasst Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten. Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten zählen die eigenverantwortlich zu regelnden Aufgaben innerhalb des örtlichen Wirkungskreises einer Stadt oder Gemeinde. Im Gegensatz dazu stellen Auftragsangelegenheiten rein staatliche Aufgaben dar, die der Kommune zur weisungsgebundenen Erledigung übertragen werden (zum Beispiel Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden, der Meldebehörden oder des Standesamtswesens).

Bei den Auftragsangelegenheiten sind die Städte und Gemeinden der staatlichen Fachaufsicht, die von den zuständigen Fachministerien oder deren nachgeordneten Dienststellen ausgeübt wird, unterworfen.

Dem gegenüber wird die Rechtskontrolle in Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Kommunalaufsicht (Rechtsaufsicht) ausgeübt. Durch diese Rechtsaufsicht soll sichergestellt werden, dass die Städte und Gemeinden die geltenden Gesetze beachten.

Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Wetteraukreises wird vom Landrat des Wetteraukreises als Behörde der Landesverwaltung wahrgenommen.


Kommunale Finanzaufsicht

Zur Kommunalaufsicht zählt insbesondere auch die Finanzaufsicht. Im Rahmen dieser Aufgabe hat die Aufsichtsbehörde darauf zu achten, dass die haushaltsrechtlichen Vorgaben, wie zum Beispiel die Sicherstellung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommune, eingehalten wird.

Bei der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit ist stets zu beachten, dass die Aufsicht so gehandhabt werden soll, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der Kommune nicht beeinträchtigt wird. Daher hat die Schutz- und Beratungsfunktion der Kommunalaufsicht grundsätzlich Vorrang vor der Eingriffsfunktion.


Maßnahmen der Kommunalaufsicht

Die Kommunalaufsicht darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einem Einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozess oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann. Ein Anspruch auf ein Einschreiten der Kommunalaufsicht besteht nicht.

Ob und inwieweit die Kommunalaufsicht gegen Gesetzesverletzungen mit förmlichen Mitteln einschreitet, unterliegt dem Opportunitätsprinzip und damit ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

Förmliche Mittel der Kommunalaufsicht sind das Informations-, Beanstandungs- und Anordnungsrecht sowie die Ersatzvornahme und die Bestellung eines Beauftragten.
Neben den förmlichen Maßnahmen sieht die Hessische Gemeindeordnung weitere Regelungen vor, die eine laufende Mitwirkung der Kommunalaufsicht gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden begründen. Hierunter fallen Anzeigepflichten sowie Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalte. Diese Regelungen haben eine vorbeugende Aufsichtswirkung.

Rechtliche Grundlagen

Den Städten und Gemeinden in Hessen garantiert Art. 28 des Grundgesetzes (GG) und Art. 137 Abs. 3 der Hessischen Verfassung das Recht auf Selbstverwaltung.

Ansprechpartner/innen

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Roberto Lässig 06031 83-1200 505 E-Mail

Zuständig

Recht- und Kommunalaufsicht