NEU AB 01.09.2020
Verbotsregelungen zu großen Magazinen gem. 3. WaffRÄndG
Es besteht Anzeigepflicht für folgende Magazine und Magazingehäuse:
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können.
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können.
Ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.
Entsprechende Magazingehäuse für Wechselmagazine
Sollten Sie im Besitz eines der zuvor genannten Magazine oder Magazingehäuse sein und haben dieses nachweislich (Quittung, Belege, etc.) vor dem 13.06.2017 erworben, haben Sie dies bis zum 01.09.2021 bei der zuständigen Behörde anzuzeigen oder das Magazin/Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu übergeben.
Sollten Sie nach dem 13.06.2017 eines der zuvor genannten Magazine erworben haben oder können Sie keinen Nachweis zum Erwerb vor dem 13.06.2017 vorlegen, können sie das Magazin/Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt stellen.
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Elisabeth Marschall | 06042 989-2528 | 06042 989-492528 | 41 | |
Nicole Voigtsberger | 06042 989-2527 | 06042 989-492527 | 42 | |
Nico Silberling | 06042 989-2526 | 06042 989-492526 | 42 | |
Hans Hess | 06042 989-2525 | 06042 989-492525 | 40 |