Menschen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine Behinderung droht, können Leistungen der Eingliederungshilfe nach Vorschriften des SGB XII beantragen.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen, zu mildern und dem behinderten Menschen Möglichkeiten zu eröffnen, sich in die Gesellschaft einzugliedern.
Als Leistungen der Eingliederungshilfe kommen in Betracht:
Heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter sowie die Integrationshilfen an Schulen sind im Fachstelle Familienförderung angesiedelt.
Mit Ausnahme der Frühförderung, Integration in Kindergärten und Hilfen zur angemessenen Schulbildung, ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Rahmen des SGB XII einkommens- und vermögensabhängig. Hierbei wird konkret im Einzelfall geprüft inwieweit ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz zu erfolgen hat.
Je nach Hilfeart besteht die Möglichkeit, dass auch der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger für die Gewährung von Einzelleistungen der Eingliederungshilfe zuständig ist.
Fragen Sie uns deshalb im Einzelfall, wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen weiter.