Der Wetteraukreis gewährt berechtigten Personen die Inanspruchnahme von Fahrdiensten für Behinderte als Maßnahme der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Anspruchsvoraussetzung hierfür sind:
Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG und wenn sie
Durch den Behindertenfahrdienst soll es den Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht werden sich:
Ausgeschlossen sind Fahrten zu Arztbesuchen.
Den Nutzerinnen und Nutzern des Behindertenfahrdienstes stehen innerhalb des Bewilligungszeitraumes von einem Jahr 60 Einzelfahrscheine zur Verfügung. Pro Fahrt ist ein Fahrschein an den Fahrdienst auszuhändigen. Zusätzlich ist bei jeder Fahrt ein Eigenanteil in Höhe von 5 Euro zu leisten.
Die Gewährung von Leistungen des Behindertenfahrdienstes ist einkommens- und vermögensabhängig nach Vorschriften des SGB XII. Eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt nach Antragstellung durch die Fachstelle Soziale Hilfen Ost.
Die Leistungserbringer, welche mit dem Wetteraukreis eine Vereinbarung abgeschlossen haben, sind unten angefügter Datei zu entnehmen.
Diese Leistungserbringer können von den Nutzerinnen und Nutzern des Behindertenfahrdienstes in Anspruch genommen werden. Die Nutzung des Behindertenfahrdienstes mit anderen Hilfsorganisationen und Taxendiensten ist ausgeschlossen.