Im Zuge der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erfolgt ab dem 01.01.2020 die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) und der existenzsichernden Leistungen (SGB XII) für Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären Einrichtung wohnen. Der Begriff der „stationären Einrichtung“ wird zukünftig durch den Begriff der „besonderen Wohnform“ ersetzt, die im § 42 a (2) Satz 1 Nr. 2 i.V.m (5) und (6) SGB XII definiert ist.
Personen, die in einer besonderen Wohnform leben, werden damit in der Sozialhilfe (Grundsicherung) den Personen gleichgestellt, die außerhalb einer Einrichtung leben.
Für die Gewährung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe für erwachsene Personen bleibt der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) zuständig.
Zuständig für die Gewährung der existenzsichernden Leistungen für Erwachsene ist der örtliche Sozialhilfeträger, in der eine Person, vor erstmaliger Aufnahme in einer Einrichtung, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort) hatte.
Antrag auf Leistungen in einer besonderen Wohnform
Mietbescheinigung
Einwilligungserklärung Regelbedarf
Einwilliung Mehrbedarf Mittagessen
Einwilligungserklärung Kosten der Unterkunft
SGB XII
Für Leistungen für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht wenden Sie sich bitte an die Fachstelle Teilhabe und Eingliederungshilfe.