Grundsicherung/Sozialhilfe

Zum 1. Januar 2005 ist das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Kraft getreten. Durch diese Einführung wurde ein großer Teil der bisher als sozialhilfeberechtigt angesehener Personen nicht mehr von der "eigentlichen? Sozialhilfe erfasst. Alle dem Grunde nach erwerbsfähigen Personen wurden aus dem Bezug der Sozialhilfe herausgenommen und erhalten Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)-Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII (§§ 41 bis 46 SGB XII) können Personen beantragen, die das 65te Lebensjahr vollendet haben oder das 18te Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind.

Die hier angesprochene Leistung ist ursprünglich zur Verhinderung der so genannten verschämten Armut eingeführt worden. Ein wichtiger Bestandteil des damaligen Gesetzes (ehemalige Grundsicherungsgesetz GsiG) war, dass auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern im Wesentlichen verzichtet wurde. Dies ist auch in das neue SGB XII übernommen worden.

Grundsicherung ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann.
Der notwendige Lebensunterhalt (§ 27 Abs. 1 SGB XII) umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Mit der neuen Sozialhilfe umfassen die künftigen Regelsätze nach § 28 Abs.1 SGB XII pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahmen, die definiert sind.

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