Legionellenuntersuchung in Mietshäusern

Laut §31 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) muss die Legionellenuntersuchung alle 3 Jahre durchgeführt werden.

Es dürfen nur akkreditierte Labore mit der Untersuchung beauftragt werden, siehe Hessische Legionellenliste.

Wird der technische Maßnahmenwert für Legionella spec. überschritten, sind die Aufgaben, die nun auf Sie zukommen, vielfältig. Bitte informieren Sie sich bei einem fachkundigen Ingenieurbüro oder Installationsbetrieb.

Die notwendigen Maßnahmen und Handlungspflichten bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen sind im § 51 Absatz 1 der TrinkwV geregelt:

  1. Untersuchung zur Aufklärung der Ursache (Ortsbesichtigung, Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik)
  2. Erstellung einer Risikoabschätzung durch eine fachkundige Person
  3. Durchführung von Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind

Sie müssen das Gesundheitsamt über die notwendigen Maßnahmen informieren.

Weitere Infos:

Rechtliche Grundlagen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV),  Legionellen

  • § 31 Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.
  • § 51 Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Heiko Kieckhäfer 06031 83-2328 06031 83-912328 194 E-Mail
Helmine Simon 06031 83-2327 06031 83-912327 198 E-Mail
Alexander Theophel 06031 83-2371 06031 83-912371 192 E-Mail

Zuständig

Infektionsschutz und Hygiene